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Ausschreibung von Maßnahmen zur Schadstoffsanierung und Qualitätssicherung

Beim Studium der Ausschreibungsunterlagen Schadstoffe, z.B. Asbest, PCB, PCP um nur einige zu nennen, die auf der Grundlage der derzeit gültigen VOB Teil A/ B /C erstellt worden sind, stellt man fest, daß Qualitätssicherung in bezug auf die zu erbringenden Leistungen keinen Raum findet.
Sicherlich liegt es nicht daran, daß die Vertreter eines potentiellen Auftraggebers keinen Wert auf qualitätsgesicherte Abwicklung und Ausführung der Arbeiten legen. Ebenso kann die vermeintliche Furcht vor zu hohen Kosten nicht der Grund sein, denn die Vorgaben der VOB zur Auftragsvergabe sind eindeutig.
Der Grund muß also anderswo gesucht werden. Möglicherweise ist es Rechtsunsicherheit, die die Ausschreibenden veranlaßt, die Forderung nach Qualitätssicherung nicht in die Auschreibungsunterlagen aufzunehmen.

Eignung der Bieter für die Schadstoffsanierung in Gebäuden im Sinne
§ 2 VOB Teil A

Die Arbeitsgemeinschaft für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU ) hat als technische Regeln unter der Beteiligung der Fach- und Verkehrskreise die

  • Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
  • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP ) belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
  • Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden

erarbeitet und diese Regelungen sind zwischenzeitlich als technische Baubestimmung in einigen Bundesländern eingeführt worden.

Inhalte, Zuständigkeiten, Bewertungen, Sanierungstechniken, Erfolgskontrollen und Abfallentsorgung sollen an dieser Stelle nicht erörtert werden.

Allen drei Richtlinien ist gemein, daß Sanierungen im Sinne der Richtlinien nur von fachkundigen Unternehmen ausgeführt werden sollen.

Bei der Sanierung im Anwendungsbereich der VOB wird in § 2 VOB Teil A Grundsätze der Vergabe

  • die Fachkunde
  • die Leistungsfähigkeit.
  • und die Zuverlässigkeit

des Unternehmers gefordert.


Nachweis der Eignung

Als Eignungskriterien in sind jedoch in der VOB keine starren Regeln gesetzt.


Fachkunde

In einschlägigen Kommentaren zur VOB wie Heiermann / Riedel / Rusam (1) wird dazu ausgeführt , daß bei der Prüfung der Sachkunde in erster Linie darauf abzuheben ist , daß der Bieter über die speziellen objektbezogenen Sachkenntnisse verfügt, um die Leistung fachgerecht ausführen zu können. Bei einfachen Bauvorhaben mag dieser Nachweis durch einen Meisterbrief geführt sein, beim Umgang mit Schadstoffen im Sinne der oben genannten Richtlinien mit Sicherheit jedoch nicht.
Inhaber des Markenzeichens " Sanierungsfachbetrieb" (2) verpflichten sich ihre Fachkunde durch unabhängige Prüfinstitute überprüfen zu lassen . Mit deren positivem Auditbericht ist der Nachweis der Fachkunde geführt (Vergleiche Anforderungen an den Sanierungsfachbetrieb).


Inhaber des Markenzeichens " Sanierungsfachbetrieb " verfügen somit über den Nach-weis der Fachkunde auf dem speziellen Sachgebiet der Schadoffsanierung !

Ingenstein / Korbion ( 3) vertreten ebenso wie Heiermann / Riedel / Rusam (1) die Auffassung, daß nicht nur notwendige , sondern umfassende Kenntnisse auf dem speziellen Sachgebiet vorhanden sein müssen.
Die Anforderungen am den Sanierungsfachbetrieb sind unter Beteiligung von Fach- und Verkehrskreisen in Anlehnung an das Kreislaufwirtschaft -, Abfallgesetz erarbeitet worden und werden entsprechend dem fortschreitenden Stand der Technik angepaßt worden.

Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb verfügen somit über den Nachweis der umfassenden Kenntnisse auf dem speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !

Die Fachkunde beruht gemäß der Ausführungen Heiermann / Riedel / Rusam (1) Handkommentar zur VOB 7. Auflage A § 2.1 Rdn 5 und Ingenstein / Korbion ( 3) A §2, 1 Rdn 5 nicht unbedingt in der Person des Firmeninhabers bzw. persönlich haftender Gesellschafter, sondern bezieht sich vielmehr auf die Fachkunde der Personen, die ein Unternehmen bzw. eine einzelne Bau-/ Sanierungsmaßnahmen leiten.
In Abschnitt 1.7 der Anforderungen an den Sanierungsfachbetrieb sind Vorgaben an die Qualifikation und Anforderungen an das für die Leitung und Aufsicht zuständige Personal sowie an das Sanierungspersonal beschrieben . Die Übereinstimmung der Bestimmungen der Vorgaben aus den Statuten zum Sanierungsfachbetrieb mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Sanierungspraxis wird ebenfalls durch unabhängige Prüfinstitute geprüft und bestätigt .

Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb verfügen somit über den Nachweis der umfassenden Kenntnisse ihres Personals auf dem speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !

Zur Fachkunde gehört nach Ingenstein / Korbion ( 3) auch , daß der Unternehmer über die für seine berufliche Tätigkeit maßgebenden rechtlichen Bestimmungen z B. Technische Baubestimmungen, Gefahrstoff- Verordnung, Asbestrichtlinie, nicht zuletzt auch die Unfallverhütungsvorschriften Bescheid weiß ( siehe VOB Teil B §4 Nr. 2 )

Teil 4 der Anforderungen an den Sanierungsfachbetrieb, Tätigkeit , erfassen die Schadstoffsanierung einschlägigen Technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und sonstige Vorschriften. Im Rahmen der Ausbildung der Mitarbeiter des Markenzeicheninhabers werden Kenntnisse über das Regelwerk vermittelt und unter der Aufsicht der zuständigen Fachbehörden " Staatliche Ämter für Arbeitsschutz " schriftlich und mündlich geprüft. Bei den Überwachungsaudits durch die unabhängigen Prüfinstitute wird sowohl der Besitz, wie auch die Kenntnis und Anwendung des Regelwerkes sowie das Vorhandensein und die Tätigkeit der Sicherheitsingenieure und Arbeitsmediziner begutachtet. Für Leitung und Aufsicht von Sanierungsbaustellen ist eine besondere Sachkunde erforderlich, die im Rahmen des Überwachungsaudit nachgewiesen werden muß.

Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb verfügen somit über den Nachweis der umfassenden Kenntnisse und der Anwendung von rechtlichen Bestimmungen auf dem speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !

Leistungsfähigkeit

Heiermann / Riedel / Rusam (1) und Ingenstein / Korbion ( 3) führen aus , daß die Leistungsfähigkeit im wesentlichen sach- und betriebsbezogen ist. Es werden Anforderungen an Art und Ausstattung des Betriebes gestellt.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die technische Ausstattung und das Vorhandensein der Geräte, Anlagen , Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände, die zur Erbringung der Sanierungs /Bauleistung erforderlich sind. Ähnliches gilt für die Ausstattung des Betriebes mit Gerätereparaturmöglichkeiten.
In der Schadstoffsanierung ist dabei die Dekontaminationsmöglichkeit der Geräte, Anlagen, Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände von besonderer Bedeutung.

Abschnitt 1.4 Maschinen und Gerätepark und 2.4.3 der Auditfragenliste zeigt die nach Regelwerk und darüber hinaus die zur Ausführung von Schadstoffsanierungen notwendigen Geräte, Anlagen, Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände auf.
Bei dem Anerkennungsaudit, dem Überwachungsaudit und ggf. dem Nachaudit wird durch die unabhängigen Prüfinstitute das Vorhandensein sowie der Zustand und die Eignung der Geräte, Anlagen , Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände überprüft und dokumentiert. Im Auditbericht zur Fremdüberwachung wird durch das Prüfinstitut bescheinigt, daß neben den personellen Voraussetzungen die technische Einrichtung der überwachten Sanierungs/ Baustelle geeignet ist, eine sachgerechte Sanierung durchzuführen.

Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb verfügen somit über den Nachweis des Vorhandensein, sowie der Anwendung der erforderlichen Geräte, Anlagen , Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände auf dem speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !


Zuverlässigkeit

Heiermann / Riedel / Rusam (1) beschreiben die Zuverlässigkeit sowohl in persönlicher als auch in betrieblich sachlicher Natur. Als zuverlässig wird ein Bewerber immer dann eingestuft, wenn er die Gewähr für eine sorgfältige und ordentliche , den öffentlichrechtlichen und technischen Normen entsprechende Bau-, Sanierungsausführung , bietet.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit wird sich hierbei auf die Beachtung der einschlägigen Bauordnungsbestimmungen, aber auch des Gefahrstoffrechts und der Unfallverhütungsvorschriften beziehen. Gemäß Heiermann / Riedel / Rusam (1) gilt ein Bewerber der wiederholt gegen diese Bestimmungen verstoßen hat, nicht als zuverlässig im Sinne des §2 VOB Teil A.

Das Regelwerk zum Sanierungsfachbetrieb mit seinen Vorgaben zum Anerkennungsaudit, den Überwachungsaudit sowie der internen Audits ist so dicht geflochten, dass Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb wie kein anderer Betrieb ständig die Einhaltung und Überprüfung der einschlägigen Bauordnungsbestimmungen, aber auch des Gefahrstoffrechts und der Unfallverhütungsvorschriften dokumentiert und durch Audits überwachen lassen müssen.

Inhaber des Markenzeichens "Sanierungsfachbetrieb" verfügen somit über den Nachweis der Zuverlässigkeit auf dem speziellen Sachgebiet der Schadstoffsanierung !

Inhaber des Markenzeichens Sanierungsfachbetrieb sind unter Würdigung des zuvor genannten und im Vergleich zu den Anforderungen, wie sie in den einschlägigen und führenden Kommentaren zur VOB Teile A und B beschrieben sind, als geeignet anzusehen.


Die von der Sanierungsfachbetrieb - Gemeinschaft erarbeiteten Anforderung zur Qualitätssicherung formulieren Anforderungen zur Zuverlässigkeit, Ausstattung, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Markenzeicheninhabers " Sanierungsfachbetrieb " stellen die Erfüllung der Anforderungen aus der VOB sicher.


N.Panek
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(1) Heiermann / Riedel / Rusam
7. Auflage 1994
Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin

(2) Anforderungen an den Sanierungsfachbetrieb
Markenzeichen Satzung ?

(3) Ingenstein / Korbion
12 Auflage 1993
Werner Verlag